Beurlaubung und Befreiung
Eine Beurlaubung vom Unterricht und von den für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen (dazu zählen auch Klassenreisen) ist nur aus zwingendem Grunde zulässig; die Erziehungsberechtigten beantragen die Unterrichtsbefreiung rechtzeitig beim Klassenlehrer und geben dabei den Grund an. Der Klassenlehrer kann Schüler für drei Tage beurlauben.
Eine Beurlaubung, welche die Ferien verlängert, darf nicht erteilt werden. Über Ausnahmen in dringenden Fällen entscheidet die Schulleitung. Eine Verlängerung der Ferien kann ein Bußgeld zur Folge haben!
Ferienverlängerungen:
Nur im Ausnahmefall nach Antrag an die Schulleitung möglich!
Immer wieder erreichen uns kurzfristig Mitteilungen und Anfragen, mit denen Eltern die Ferien verlängern wollen. Beurlaubungen vor bzw. nach den Ferien sind nur unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag (schriftlich) an die Schulleitung möglich. Das Wahrnehmen
besonderer Urlaubsangebote oder das Vermeiden von evtl. Verkehrsstaus sind keine hinreichenden Gründe. Per Gesetz sind Sie als Eltern für die Einhaltung der Schulpflicht verantwortlich, ansonsten droht ein Bußgeld.